Version 1.0 · gültig ab 27.06.2026
Berufsgeheimnis
Verschwiegenheitsverpflichtung mitwirkender Personen nach § 203 StGB
Diese Verschwiegenheitsverpflichtung gilt für Kunden, die Berufsgeheimnisträger im Sinne des § 203 StGB sind – insbesondere Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (§ 43a Abs. 2 BRAO), Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Ärztinnen und Ärzte sowie weitere Angehörige der in § 203 StGB genannten Berufe (nachfolgend „Berufsgeheimnisträger") – und den Telefonservice des Dienstleisters in dieser Eigenschaft in Anspruch nehmen. Sie ergänzt die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den Vertrag zur Auftragsverarbeitung und wird mit der entsprechenden Bestätigung des Berufsgeheimnisträgers im Bestellprozess Vertragsbestandteil; sie wird der individuellen Vereinbarung als Anlage D beigefügt und mit der Gegenzeichnung des Dienstleisters abgegeben.
Parteien
Dienstleister ist Business Service Strate, Inhaber Michael Strate, Hans-Böckler-Str. 21, 40764 Langenfeld (nachfolgend „Dienstleister"). Berufsgeheimnisträger ist der jeweilige Kunde, der den Telefonservice als Angehöriger eines in § 203 StGB genannten Berufs bucht. Die Erfüllung der vereinbarten Dienstleistung bringt es mit sich, dass der Dienstleister Zugang zu bzw. Kenntnis von Tatsachen erhält, auf die sich die Verschwiegenheitspflicht des Berufsgeheimnisträgers bezieht. Deshalb gibt der Dienstleister gegenüber dem Berufsgeheimnisträger folgende Verpflichtungserklärung ab:
(1) Stillschweigen
Der Dienstleister verpflichtet sich, Stillschweigen über alle Tatsachen zu bewahren, die ihm im Zusammenhang mit der Erfüllung des Vertrags bekannt geworden sind und die sich unmittelbar oder mittelbar auf Mandate, Mandanten, Patienten oder sonstige Auftraggeber des Berufsgeheimnisträgers sowie auf alle weiteren Informationen beziehen, die dem Berufsgeheimnisträger in Ausübung seines Berufs bekannt geworden sind und die nicht offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
(2) Zweifel und Weisungen
Auf Zweifel über Inhalt und Reichweite der Pflicht zum Stillschweigen weist der Dienstleister den Berufsgeheimnisträger unverzüglich hin und befolgt sodann dessen diesbezügliche Weisungen.
(3) Umfang und Dauer
Die Pflicht zum Stillschweigen gilt unabhängig davon, auf welche Weise der Dienstleister von den Tatsachen Kenntnis erlangt hat. Sie gilt zeitlich unbegrenzt – also auch nach Beendigung des Vertrags und/oder des jeweiligen Mandats- bzw. Auftragsverhältnisses – und gegenüber jedermann.
(4) Datenminimierung
Der Dienstleister wird sich nur insoweit Kenntnis von fremden Geheimnissen verschaffen, als dies zur Erfüllung des Vertrags erforderlich ist.
(5) Befugnis zur Heranziehung weiterer Personen
Der Berufsgeheimnisträger erteilt dem Dienstleister die Befugnis, weitere Personen (insbesondere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Unterauftragnehmer) zur Erfüllung des Vertrags heranzuziehen.
(6) Verpflichtung weiterer Personen
Macht der Dienstleister von der Befugnis nach Absatz 5 Gebrauch und zieht er weitere Personen zur Erfüllung des Vertrags heran, verpflichtet er diese Personen in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 4 schriftlich zur Verschwiegenheit.
(7) Kenntnis der Strafbarkeit
Dem Dienstleister ist bekannt, dass er sich durch Verletzung seiner Verschwiegenheitsverpflichtung nach § 203 Abs. 4 S. 1 StGB strafbar macht und eine unbefugte Offenbarung bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft wird. Dem Dienstleister ist auch bekannt, dass nach § 203 Abs. 4 S. 2 Nr. 2 StGB die gleiche Strafbarkeit besteht, wenn im Falle des Absatzes 6 eine weitere Person ein fremdes Geheimnis offenbart und er nicht dafür Sorge getragen hat, dass diese Person zur Verschwiegenheit verpflichtet wurde. Dem Dienstleister ist ferner bekannt, dass die gleiche Strafbarkeit nach seinem Tod diejenigen Personen trifft, die das fremde Geheimnis von ihm oder aus seinem Nachlass erlangt haben. Dem Dienstleister ist schließlich bekannt, dass die Verletzung der Verschwiegenheitsverpflichtung nach § 203 Abs. 6 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird, wenn er gegen Entgelt oder in der Absicht handelt, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen.
(8) Verhältnis zu weiteren Pflichten, Form
Diese Verpflichtung lässt gesetzliche Pflichten sowie die Verpflichtungen aus den AGB und dem Vertrag zur Auftragsverarbeitung (insbesondere die technischen und organisatorischen Maßnahmen) unberührt; sie tritt ergänzend hinzu. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform. Sollte eine Bestimmung unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
Eigene Form des Berufsgeheimnisträgers
Berufsgeheimnisträger, die eine eigene Verschwiegenheitsverpflichtung verwenden möchten, können diese dem Dienstleister zur gesonderten Zeichnung vorlegen. Diese tritt dann an die Stelle der vorstehenden Standarderklärung oder ergänzt sie. Bitte wenden Sie sich hierzu an kontakt@flex-adresse.de.
Stand: 27.06.2026 · Version 1.0